Die Satzung ist gewissermaßen das Grundgesetz eines Vereins, in dem der Verein und seine Organe definiert sowie die Abläufe reglementiert werden. Der auf dieser Seite zur Information veröffentlichte Satzungstext ist sorgfältig erstellt und für die Darstellung auf dieser Seite angepasst worden. Da Übertragungs- und Aktualisierungsfehler nicht komplett auszuschließen sind hier nur der Hinweis, dass immer die von der Mitgliederversammlung zuletzt beschlossene und/oder aktualisierte Version der Satzung gültig ist.
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Satzung
Universitäts-Segel-Club Marburg e.V.
Inhaltsverzeichnis
- Name, Sitz
- Ziel
- Zweck
- Mitgliedschaft
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Arbeitsentgelte
- Die Rechte und Pflichten
- Organe
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Stimmrecht und Wählbarkeit
- Kassenprüfung
- Ordnungen
- Protokollierung von Beschlüssen
- Auflösung des Vereins
- Schiedsvereinbarung
- Inkrafttreten
1. Name, Sitz
I. Der Verein führt den Namen „Universitäts-Segel-Club Marburg e.V.“ (USCM).
II. Der USCM hat seinen Sitz in Marburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter der Nummer VR 4511 eingetragen.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.^
2. Ziel
Ziel des USCM ist es, seinen Mitgliedern das Segeln als gemeinschaftsbildenden Sport zu ermöglichen, sie im Binnen- und Seesegeln auszubilden, das Fahrten- und Rennsegeln zu fördern und die Mitglieder durch kulturelle und fachliche Veranstaltungen unter Wahrung politischer Neutralität zusammenzuführen und ein Seglerheim bereitzustellen. Der Name des Vereins dokumentiert die enge sportliche Verbundenheit des Vereins mit der Philipps-Universität, insbesondere mit dem Zentrum für Hochschulsport (ZfH). Der Verein strebt eine enge Kooperation mit dem ZfH an.^
3. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.^
4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
4.1. Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied können Mitglieder der Universität Marburg und deren Angehörige werden. Ferner können natürliche Personen in den Club aufgenommen werden, die nicht Mitglieder der Universität Marburg sind, sich aber besonders um die Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Fördernde Mitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit.
III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen, die sich um den USCM und seine Ziele hervorragend verdient gemacht haben.^
4.2. Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.^
5. Aufnahmegebühren, Beiträge und Arbeitsentgelte
Aufnahmegebühren, Beiträge und Arbeitsentgelte werden in einer Beitragsordnung geregelt.^
6. Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und vom Verein gestelltes Bootsmaterial zu nutzen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.^
7. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.^
8. Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der / die erste Vorsitzende
- der / die zweite Vorsitzende
- der / die Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
V. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung mit einfacher Mehrheit die folgenden Warte ernennen: den Gerätewart und den Hauswart. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Warte unterstützen den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Gerätewart ist für die Überholung und Instandsetzung der Boote zuständig. Die Hauswarte sind für die Ordnung auf den Grundstücken und die Sauberkeit der Häuser verantwortlich.
VI. Die Philipps-Universität kann einen Vertreter benennen, der den Vorstand bei seiner Tätigkeit beratend unterstützt.^
9. Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.^
10. Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über d. Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
11. Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge schriftlich oder per E-Mail. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
12. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.^
13. Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Das Stimmrecht kann mit einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied mit Stimmrecht übertragen werden.
III. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.^
14. Kassenprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.^
15. Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen müssen den Vereinsmitgliedern schriftlich oder per Mail bekannt gemacht werden.^
16. Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.^
17. Auflösung des Vereins
Der Verein kann mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Marburger Universitätsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.^
18. Schiedsvereinbarung
Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.^
19. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.1.2007 beschlossen worden.^